Corona Vereinssport [ Update 04. April 2022 ]
Liebe TBSler, Trainer:innen und Helfer:innen.
Es gilt seit 04.03.2022 eine neue Corona Verordnung.
Wesentlicher Punkt ist der Entfall der 3-G Nachweise, aber nicht der Entfall Maskenpflicht auf den Fluren/Verkehrswegen der städtischen Hallen und Sportstätten sowie die Einhaltung der Mindestabstände.
Dies hat die LHS Saarbrücken aufgrund Ihres Hausrechtes so verfügt. Wir bitten um Beachtung.
Weitere Infos siehe unten.
Mit sportlichen Grüßen Rudi Adams (Vors. TBS) und Karin Rech (Vereinsmanagerin TBS)

### O-Ton Mitteilung LHS SB, Sport- u. Bäderamt ###
Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,
mit der ab dem 03.04.22 geltenden Corona-Verordnung sind alle bisherigen Einschränkungen,
wie z. B. 3 G Nachweise, aber auch die Maskenpflicht, entfallen.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält jedoch im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin daran fest,
dass auf den Fluren/Verkehrswegen der Sporthallen und Umkleiden weiterhin Masken zu tragen sind.
Ähnliche Regelungen gelten auch in der Bibliothek oder in den Gebäuden des Zoos.

Generell möchte ich an Sie appellieren, nach wie vor bei Unterschreitung der bewährten Mindestabstände
eine geeignete Maske (mind. OP-Maske) zu tragen. Die von Ihnen erstellten Hygienekonzepte müssen aktuell
nicht mehr fortgeschrieben werden.

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten ist mit Ablauf des 02.04.2022 ebenfalls außer Kraft getreten.

Auch hier gilt, dass die grundlegenden Basismaßnahmen, wie Husten- und Niesetikette, Abstandsregeln,
Händehygiene, aber auch ggf. Desinfektion von Sportgeräten weiterhin sinnvolle Maßnahmen darstellen.
Ich kann Sie daher nur ermuntern, diese Maßnahmen weiter fortzuführen und hoffe, dass im Rahmen der
nunmehr geforderten Eigenverantwortung es nicht zu einem neuerlichen Anstieg der Infektionszahlen und
insbesondere einer Belastung des Gesundheitssystems kommt.

Unter dieser Maßgabe hoffe ich, dass dies der letzte in einer langen Reihe von E-Mail Newslettern
zum Thema Corona ist.

Bleiben Sie gesund!

Mit sportlichen Grüßen Tony Bender Amtsleiter Sport- und Bäderamt (52)


Corona Vereinssport [ Update 11. März 2022 ]
Liebe TBSler, Trainer:innen und Helfer:innen.
Es gilt seit 04.03.2022 eine neue Corona Verordnung.
Wesentliche  Punkte sind: Es bleibt bei der Maskenpflicht abseits der Sportausübung.
Teilnehmer:innen am Sportbetrieb müssen nur noch den 3G Nachweis erbringen.
Es bleibt weiterhin bei der Verpflichtung die Hygienekonzepte vorzuhalten und auch
die Einhaltung zu überwachen. Weiterhin gilt für den TBS Sportbetrieb InDoor und OutDoor
* Nachweispflicht Teilnehmer:innen Sportbetrieb * Teilnehmerlisten zu führen und diese auch
zeitnah der Geschäftstelle zu übermitteln.

Bleibt Gesund und Achtsam in der Hoffnung auf eine bald wieder friedliche Welt !
Herzliche Grüße Rudi Adams (Vors.) & Karin Rech (Vereinsmanagerin / Sportwartin)

TBS Saarbrücken e.V. - Saarbrücken, 11. März 2022

Hier der offizielle Text vom  Don. 03.03.2022 im Amtsblatt des Saarlandes vom 26.02.2022
ist bereits die neue, ab dem 04.03.2022 geltende Corona-Verordnung, veröffentlicht worden.

Sportbetrieb

Die wesentliche, den Sport betreffende Änderung, findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 6.
Die Unterscheidung zwischen indoor und outdoor Sportangeboten entfällt.
Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen nur noch den sog. 3 G Nachweis erbringen (geimpft, getestet, genesen).

Für die Testung gilt nach wie vor die § 2 Nr. 7 der Covid 19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten.
Demnach sind auch weiterhin Tests vor Ort unter Aufsicht denkbar und möglich
Anmerkung TBS: Testungen werden im TBS Sportbetrieb nicht angeboten.

Schwimmen

Die gleichen Regelungen (3G-Nachweis) gelten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 für den Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Kinder und Jugendliche (Schüler)

Für Kinder unter 6 Jahren und Kinder über 6 Jahren, die genau wie Schülerinnen und Schülern an den verbindlichen
Test- und Schutzkonzepten teilnehmen, gelten die bisherigen Regeln weiter.

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen bis 2000 Personen (also den üblichen Turnier und Ligaspielbetrieb mit Zuschauerinnen und Zuschauer) fordert § 6 Abs.1 Nr. 11 den 3G-Nachweis seitens der Besucherinnen und Besucher.

Zu beachten sind ferner die Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung in § 4.

Danach besteht grundsätzlich Maskenpflicht  im Innenbereich und im Außenbereich, soweit ein Mindestabstand
von 1 ½ m nicht eingehalten werden kann.

Zum Konsum von Speisen und Getränken kann die Maske kurzzeitig abgenommen werden (§ 4 Abs. Nr. 7)

Die Maskenpflicht entfällt soweit alle Besucherinnen und Besucher aber auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
2G+ Nachweis vorlegen. Achtung: der Testnachweis darf bei Einlass nicht älter als 6 Stunden sein!

Weitere veranstaltungsbezogene Regelungen finden sich im § 6 a, der die Regelungen für Veranstaltungen ab 2.000 Personen beinhaltet und entsprechende Höchstgrenzen je nach Kapazität festlegt.

Diese sind für die bei uns üblichen Nutzungen letztlich irrelevant.

Mund-Nasen-Bedeckung

Grundsätzlich besteht in Innenräumen (Sporthallen, Umkleiden) abseits der Sportausübung weiterhin Maskenpflicht,
sofern nicht alle Sportler:Innen und Trainer:Innen die Voraussetzungen nach 2G+ nachweisen (vgl. Ausführungen
zu § 4 oben).

Auf den Fluren/Verkehrswegen wird seitens StA 52 unabhängig davon weiterhin an der Maskenpflicht festgehalten,
da hier ein „ungeprüfter“ Zugang grundsätzlich möglich ist..

Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte

Die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung ist, wie bereits mitgeteilt, entfallen.
Anmerkung TBS: Für den TBS Sportsportbetrieb gilt weiterhin InDoor und OutDoor die Pflicht
Teilnehmerlisten zu führen und dies zeitnah der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Weiterhin besteht allerdings die Verpflichtung, entsprechende Hygienekonzepte vorzuhalten und zu befolgen.

Abseits von Corona möchte ich noch, gerade für uns als Grenzregion, auf ein Förderprogramm des Bürgerfonds
für den Sport hinweisen. Näheres findet sich unter
Projektausschreibung „Sport – #teamfrancoallemand“ | Deutsch-Französischer Bürgerfonds (buergerfonds.eu)

Ich wünsche Ihnen trotz der aufgewühlten Zeiten viel Spaß beim Sport  und hoffe mit Ihnen auf eine friedliche Welt!

Viele Grüße Tony Bender - Amtsleiter Sport und Bäderamt LHS SB


 

Corona Vereinssport [ Update 2.Dez. 2021 ]

Liebe TBSler, Trainer:innen und Helfer:innen.

Saarland Ministerrat beschließt verschärfte Corona-Regeln
für das Saarland ab 2. Dez. 2021 GÜLTIG !

Dies hat auch wesentliche Auswirkungen auf unseren Sportbetrieb. Nachfolgend die den
TBS Sportbetrieb betreffenden Regelungen mit Gültigkeit ab 2. Dez. 2021:

Maskenpflicht
Auch im öffentlichen Raum im Außenbereich muss bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes
von 1,5 m eine Maske getragen werden. Für den Sportbetrieb entfällt die Maskenpflicht nur während
des aktiven Sportbetriebes.

2G – Geimpft / Genesen OUTDOOR:

  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand
    ist von 2G-Regelung ausgenommen)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie
    des Berufs- und Kadersports als Zuschauer
  • Besuch eines Gaststättengewerbes
  • Besuch von Veranstaltungen

2G-Plus – Geimpft / Genesen und Getestet INDOOR:

  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb im Innenbereich
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports
    sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich

Ausnahmen bestehen jeweils für Personen mit medizinischer Kontraindikation, Kinder, die das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig
an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen - hier reicht die Vorlage des Testzerfikates
einmalig mit Laufzeit.

Als Testnachweis werden auch Selbsttests akzeptiert. Diese können unter Aufsicht des für
die Übungsstunde jeweils verantwortlichen Übungsleiter:in durchgeführt werden sofern
der:die Übungsleiter:in einwilligt. Dieser Testnachweis gilt allerdings ausschließlich für den
einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen
gelten nur für Betreiberinnen und Betreiber, die gleichzeitig eine durch die Landkreise
beauftragte Teststelle betreiben.

Bleibt Gesund und Achtsam.
Herzliche Grüße
Rudi Adams (Vors.) & Karin Rech (Vereinsmanagerin / Sportwartin)

TBS Saarbrücken e.V. - Saarbrücken, 2. Dez. 2021


Corona Vereinssport[ Update 20.11.2021 ]

Liebe TBSler, Trainer:innen und Helfer:innen.

Ab Samstag 20. November 2021 gilt die neue  Corona Verordnung im Saarland, die unmittelbaren Einfluß
auf den unseren Vereins- und Wettkampfsport hat.

In den saarländischen Sportstätten gilt dann die 2G-Regel für den Trainings- und auch Wettkampfbetrieb.
Das bedeutet, dass Alle ungeimpften oder Nicht-Genesenen Personen vom Sportbetrieb auch als Zuschauer, Trainer, Offizielle, Schiedsrichter etc. ausgeschlossen sind.

Ausnahmen sind nur für nur folgende Personengruppen zulässig:

  • Personen, die aufgrund medizinischer Kontradiktion nicht geimpft werden dürfen (insb. Schwangere
    im ersten Drittel der Schwangerschaft) - Diese Personengruppe benötigt einen tagesaktuellen,
    negativen Corona Test.
  • Kinder bis 6 Jahre
  • Kita-Kinder über 6 Jahre und Schüler:innen, die regelmäßige am Testangebot teilnehmen in der Bildungseinrichtung (keine Änderung zur bisherigen Regelung)

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen obliegt dem Verein und dem jeweils verantwortlichen Übungsleiter:in für die aktuelle Übungsstunde bzw. Wettkampf.

Insbesondere ist auch auf die Einhaltung des aktuell gültigen Hygienekonzepts zu achten sowie die Dokumentationspflicht.

Harte Einschränkungen für uns, die hoffentlich Helfen rasch die Corona Pandemie einzudämmen, damit wir
wieder ALLE ohne Einschränkungen unserem geliebten Sport nachgehen können.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Bleibt Gesund und Achtsam. Mit sportlichen Grüßen

Rudi Adams für das TBS Vorstandsteam


Liebe TBS-ler:innen, liebe Sportfreunde,

mit der Veröffentlichung [ unter Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 75 vom 28. Oktober 2021 ] gelten 
folgende neuen Auflagen (siehe unten), die eine teilweise Erleichterung für den Sportbetrieb darstellen.

Weiterhin ist die epidemische Lage (Covid-19) akut und die Vorschriften / Auflagen im Sportbetrieb
sind zu beachten.

Bleibt achtsam und vorsichtig.

Mit sportlichen Grüßen

Rudi Adams - Vors. TBS Saarbrücken für das Vorstandsteam

Veröffentlichung [ unter Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 75 vom 28. Oktober 2021 ] mit Datum von heute gilt eine
neue Verordnung, die die bisher geltenden Erleichterungen, die einen annähernd normalen Sportbetrieb sowohl in- als auch
outdoor ermöglichen, fortführen und in Teilen für Veranstaltungen im Freien, auch bei Sportveranstaltungen im Freien,
nochmals ausweitet.

Ich nehme dies, aber auch die – wohl mit dem verstärkten Wiedereinstieg in die Hallensaison – immer wieder auftretenden
Fragen zum Anlass, hier nochmals einen gerafften Überblick über die geltenden Regelungen für den Sport zu geben.
Die aktuelle Verordnung einschließlich der ergänzenden Hygieneregelungen finden Sie
u.a. unter Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 75 vom 28. Oktober 2021

Allgemeines – Abstand und Maskenpflicht

Der Mindestabstand von 1,5 m ist zu einer Empfehlung geworden, wobei in geschlossenen Räumen neben der Beachtung
allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen auch für ausreichende Belüftung zu sorgen ist.
Die Regelungen zur Maskenpflicht sind gem. § 4 der VO-CP deutlich reduziert und beschränken sich dem Grunde nach auf
Situationen, in denen die Einhaltung der 3-G Regel nicht garantiert werden kann (insbesondere Kunden- und Besucherverkehr
in Geschäften).

Maskenpflicht in den Hallen:

Da die Einhaltung der 3-G-Regel beim Betreten der Sporthallen nicht sicher kontrolliert werden kann und auch Dritte die Hallen
aufsuchen können, besteht auf den Fluren/Verkehrsflächen der Sport- und Turnhallen weiterhin Maskenpflicht.

Hygienekonzepte

Gem. § 5 VO-CP sind die Anforderungen an die Hygienekonzepte deutlich reduziert und sollen insbesondere Maßnahmen zur
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei dem Einlass oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, sowie zur
Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen beinhalten. Über die jeweiligen Hygienerahmenkonzepte
für Veranstaltungen, Gastronomie, Schwimm und Sportbetrieb erfolgen dann weitere, mittlerweile ebenfalls verschlankte
Anforderungen.

Regelungen Sport

Eine Unterscheidung in Kontakt-Sport bzw. kontaktfreien Sport oder Sport im Innen- bzw. Außenbereich findet bereits seit längerem nicht mehr statt – Freiluftaktivitäten sollten allerdings nach wie vor Vorrang haben.

Wichtig: die Teilnahme an Trainings setzt die Einhaltung der 3-G-Regelung zwingend voraus; Personen mit Krankheitssymptomen
sind abzuweisen. Anerkannte Selbsttests sind zulässig, soweit sie unter Aufsicht des Vereins erfolgen
(vgl. CoVid-Schutzmaßnahmen-AusnahmeVO).
Eine Maskenpflicht während der Trainings besteht nicht. Kinder unter 6 Jahren sind von der Test- und Maskenpflicht befreit.

Die Befreiung von der Testpflicht gilt auch für Kinder > 6 Jahren und Jugendliche soweit sie an den Testungen der Kindergärten
bzw. der Schulen teilnehmen. (§ 6 Abs. 2 VO-CP)

Beschränkungen der Zahl der Trainingsteilnehmer:Innen bestehen nicht mehr.

Eine Kontaktnachverfolgung ist weiterhin erforderlich § 58 (VO Hygienerahmenkonzept).

Sportgeräte und Material sind weiterhin zu desinfizieren – Wischtücher wurden und werden von uns auf Anforderung bereitgestellt.

Vulnerable Gruppen (Senioren, Kardiosport usw.) sind weiterhin z.B. durch kleinere Gruppengrößen oder sonstige Maßnahmen
zu schützen.

Für die Einhaltung dieser Vorgaben, wie auch die nach wie vor erforderlichen sportspezifischen Hygienekonzepte
(nur auf Verlangen vorzulegen) sind die Vereine verantwortlich.

Regelungen für die Umkleiden beschränken sich auf die regelmäßige Reinigung und die Empfehlung zur Einhaltung der Abstände.
Wir werden vor diesem Hintergrund – im Vertrauen auf eine verantwortungsbewusste Nutzung - die Duschen wieder komplett in
Betrieb nehmen und GMS bitten, in den Hallen vergleichbar zu verfahren.

Umgang mit Zuschauern

Zuschauer im Innenbereich sind ebenfalls weiterhin der 3-G-Pflicht unterworfen. Ebenso besteht nach § 17 der VO zu Hygienerahmenkonzepten eine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung.
Hier gilt nach wie vor die Auflage  des TBS Vorstandes - verpflichtend für den Sportbetrieb INdoor -
keine Zuschauer in den Hallen.

Nur bei Sportveranstaltungen im Außenbereich entfällt für Zuschauer sowohl die 3-G-Regel als auch die Kontaktnachverfolgung.
Dies gilt auch bei weiteren Veranstaltungen im Außenbereich, also z.B. falls in Ihrem Verein ein Martinsfeuer oder eine
Adventsveranstaltung außen geplant ist. Größenbeschränkungen für Veranstaltungen oder Meldepflichten kennt die VO nicht mehr.

Regelungen Schwimmen

Der Zugang zu den Schwimmbädern – und da damit gleichgesetzt auch den Lehrschwimmbecken -

setzt ebenfalls die Einhaltung der 3-G-Regel zwingend voraus.

Beschränkungen der Zahl der Trainingsteilnehmer:Innen bestehen nicht mehr.

Dies bedeutet dass die Nutzung der Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken umfänglich und ohne Pufferbahnen möglich ist.

Gem. Hygienerahmenkonzept Schwimmbäder sind bevorzugt Einzelumkleiden zu nutzen, Sammelumkleiden und Duschen nur unter Wahrung der Abstandsempfehlungen.

Ansonsten finden die für den Sportbetrieb zuvor skizzierten Regelungen auch für den Trainingsbetrieb des Schwimmsports Anwendung.
Sofern beim Zugang zum Bad eine 3-G-Kontrolle erfolgt gibt es abweichend allerdings keine Maskenpflicht auf den Fluren und Verkehrswegen.

Abschließend bitte ich in eigener Sache um Verständnis, dass wir im November die telefonische Erreichbarkeit von
Frau Elke Allmacher vorübergehend einschränken und auf die Vormittage bis 13:00 Uhr beschränken müssen.
Wir benötigen aktuell ungestörte Arbeitszeiten, um Abrechnungen und Verträge aufarbeiten zu können. Vielen Dank!

Ich hoffe mit Ihnen, dass wir mit diesen Erleichterungen lange arbeiten können und der aktuell zu beobachtende Anstieg
der Infektionszahlen, zu keinen neuerlichen Einschnitten führt.

Wesentliche Kenngröße ist mittlerweile die Belastung der Krankenhäuser.

Hier kann durch eine breitflächige Impfung wirksam gegengesteuert werden

Von daher bitte ich Sie, in Ihren Reihen weiterhin für eine Teilnahme an der Impfung zu werben!

Mit freundlichen Grüßen

Tony Bender - Amtsleiter Sportamt LHS SB


Sportbetrieb nach den Sommerferien – Schuljahr 2021/22 - TBS Vorstand Update: 2021-08-28

Liebe Vereinsmitglieder. Liebe Sportfreunde:innen.

Mit Beginn des neuen Schuljahres 2021/22 am Montag, 30. Aug. 2021 könne wir endlich den ganzen Trainingsbetrieb wieder anbieten :-)

Trotz steigender Inzidenzzahlen sind auch die jüngsten Verordnungen für den Sportbetrieb ohne Auswirkungen geblieben. Nach den derzeitigen Bekundungen der Landesregierung soll sich daran auch nichts ändern.

Insoweit gelten nach wie vor die bereits am 15.06.2021 mitgeteilten Regelungen des § 7 Abs. 4 der VO-CP. Demnach gilt:

  1. Kontaktfreier Sport und Kontaktsport im Außenbereich sind zulässig ohne weitere Nachweise.
  2. Kontaktfreier Sport und Kontaktsport im Innenbereich sind nur zulässig mit negativem Test, Nachweis der Genesung oder der vollständigen Impfung – 3G‘s.
    Ausnahme: Minderjährige (unter 18 Jahre) sind von der Nachweispflicht/Testpflicht befreit.
  3. Zuschauer sind zulässig. ! Ausnahme NEIKESHALLE SB keine Zuschauer !
    Weiteres regelt die Hallenordnung der Sportstätten.
    Bitte bei den Hausmeister:innen nachfragen.

    Die Regelungen hinsichtlich des Zuschauerbetriebs ergeben sich aus § 6 Abs. 2 VO-CP. Outdoor sind 500 und Indoor 250 Besucherinnen und Besucher zeitgleich zulässig im Rahmen der 5qm Re3gelung pro Nutzer:in.
    Es gilt Test- und Maskenpflicht, bzw. der Nachweis der Genesung oder vollständigen Impfung. Weiterhin gilt das Gebot der Kontaktnachverfolgung.

Die zuvor genannte Ausnahme vom Testnachweis für Minderjährige gilt für Zuschauer:innen nicht.
Test und Nachweispflichten sind ansonsten in § 5a VO-CP geregelt. Grundsätzlich sind Kinder unter 6 Jahre von der Nachweispflicht ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorlegen einer Infektion getestet werden. Allerdings erhalten die Schülerinnen und Schüler einen entsprechenden Nachweis der Schule.

Veranstaltungen mit mehr als 20 Zuschauern sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ausführliche Erläuterungen der Clearingstelle gerade zu Zuschauerveranstaltungen hatten wir mit Mail vom 11.08.2021 versandt.

Hygienekonzepte

Die Hygienekonzepte der Landeshauptstadt Saarbrücken für den Betrieb der Sportanlagen wie auch der Lehrschwimmbecken haben nach wie vor Gültigkeit, ebenso sind nach wie vor sportspezifische Hygienekonzepte auf der Basis der bereichsspezifischen Hygienekonzepte des Landes für den Sportbetrieb bzw. für Schwimmbäder aufzustellen und auf Verlangen vorzulegen.

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-08-06.html

Abstandsregeln und Maskenpflicht auf den Fluren sind nach wie vor neben der Impfung Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie.

Schwimmbetrieb

Die Lehrschwimmbecken der Landeshauptstadt Saarbrücken stehen mit dem Ende der Sommerferien wieder für den normalen Kurs- und Trainingsbetrieb zur Verfügung – mit Ausnahme der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Dabei sind bei Nutzung die Personenzahlen zu beachten wie vom Sport- und Bäderamt festgelegt sowie die spezifischen Vorgaben der Gesundheitsämter.

So die neusten Informationen des Sport- und Bäderamtes der LHS SB.

Bleibt Gesund und Achtsam mit viel Spaß an unseren Sportangebote.

Eure Rudi Adams Vors. für das Vorstandsteam TBS


TBS Vorstand Anweisung/en an unsere Übungsleiter:innen
Gültigkeit für den Sportbetrieb | Update 2021-06-16

Aufgrund der Corona Pandemie und den damit verbundenen Risiken gilt für den Sportbetrieb des TBS
bis auf Widerruf und ergänzend zu den aktuell gültigen Covid-19 Auflagen der Landesregierung und der LHS SB:

1.  Zuschauer:innen sind nicht zulässig.

2. Aktive / Trainingsteilnehmer kommen in Sportbekleidung zu den Trainings.
    Die Umkleiden bleiben geschlossen - Ausnahme Schwimmtraining in der Halle laut aktuelle Auflage LHS SB.

3. Verpfichtend muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.

4. Indoortraining nur mit tagesaktuellem negativem Covid-19 Test!
    ! Ausnahme Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre - gilt nicht für Schwimmen !

5. Weiteres regeln die Aushänge in den Sportstätten bzw. die aktuell gültig Covid-19 Verordnung der LHS SB.


[ Update 2021-06-15] Quelle: Mitteilung LHS SB - Sportamt

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

völlig überraschend ist es zum Ende der vergangenen Woche (Verordnung vom 10.06.2021) zu weiteren Lockerungen gekommen.

Allgemeiner Sportbetrieb

Für den allgemeinen Sportbetrieb nach § 7 Abs. 4 VO-CP gilt nach wie vor, dass folgende Sportausübungen zulässig sind:

  1. Kontaktfreier Sport im Außenbereich,
  2. Kontaktsport außen sowie kontaktfreier und Kontaktsport im Innenbereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Test vorlegen können.
    Ausnahme Testpflicht für Minderjährige: Die bislang nur für den Außenbereich geltende Ausnahme von der Testpflicht für Minderjährige gilt nunmehr auch für alle Sportarten indoor.
    Aufgrund der deutlich reduzierten qm-Regelungen für Verkaufsflächen gelten für die Sport- und Turnhallen der LHS nunmehr keine weiteren Personenbeschränkungen mehr.
  3. Zuschauer sind nunmehr zulässig.
    Die Regelungen hinsichtlich des Zuschauerbetriebs ergeben sich aus § 6 Abs. 5 VO-CP. Outdoor sind 250 und indoor 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich zulässig.
    Es gilt Test- und Maskenpflicht (aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 VO-CP), sowie das Gebot der Kontaktnachverfolgung.
    Veranstaltungen mit mehr als 20 Zuschauern sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Schwimmen
Gute Nachrichten gibt es nunmehr auch für den Schwimmbetrieb.
Mit der Neufassung des § 7 Abs. 5 Nr. 9 VO-CP ist der Betrieb der Schwimm- und Spaßbäder wieder möglich. Grundsätzlich sind hiernach das Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder und damit die Regelungen des vergangenen Jahres einschlägig.

Die bisherigen Einschränkungen zur Durchführung von Anfängerschwimmen (Beschränkung auf 10 Personen) sind entfallen.
Grundsätzlich müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Test nachweisen. Auf die Ausnahme für Kinder <6 Jahre wurde bereits mehrfach hingewiesen.

Lehrschwimmbecken der LHS
Somit gilt, dass in den Lehrschwimmbecken der Landeshauptstadt Saarbrücken der Trainingsbetrieb ab sofort voll umfänglich wieder aufgenommen werden kann.

Grundsätzlich ist die Sommeröffnung von GMS bestätigt, Details werde ich noch kurzfristig nachreichen. Bitte beachten Sie, dass wie 2020 neben der Wasserfläche die Größe der Umkleiden der limitierende Faktor für die Belegung der Lehrschwimmbecken ist. Von daher gelten folgende Personenhöchstzahlen:

Folsterhöhe
Für das Lehrschwimmbecken Folsterhöhe gelten nach wie vor die Hinweise zur Belegung und Nutzung als Fokus-Bad mit dem Schwerpunkt Rettungsschwimmer bzw. Anfängerschwimmausbildung.
Gleichzeitig bitte ich Sie,  Anfängerschwimmkurse im Rahmen des Landesförderprogramms auf dieses Bad zu konzentrieren.

Auf Grund der Landesförderung bin ich dort in der Lage, die Anfängerkurse kostenfrei zu ermöglichen. Für die anderen Lehrschwimmbecken besteht diese Möglichkeit leider nicht, hier kommt der Entgeltekatalog zur Anwendung.
Leider habe ich immer noch keine weiteren Hinweise zur Verfügbarkeit der Online-Buchungsplattform des Landes.

Bäder der SWS-Bäder

Wie bereits mitgeteilt, ist die SWS Bäder dabei, Vereinstrainings im Dudobad zu ermöglichen und die Schwimmhalle im Kombibad Fechingen für Anfängerschwimmkurse vorzusehen. Hier wird die SWS-Bäder im Rahmen ihrer eigenen Informationsverteiler auf die Vereine zukommen
Ansprechpartner ist Herr Rainer Hück.

Calypso
Ich befinde mich in Abstimmung mit dem Betreiber, wann wir mit einer Öffnung des Calypso und der Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs dort rechnen können.
Auch hier hoffe ich, dass wir aufgrund der lange andauernden Stillstands-Zeiten das Vereinsschwimmen während der Sommermonate möglich machen können.
Hierzu bedarf es aber noch der Abstimmung im Detail.

Hygienekonzept des SSB
Ebenso bin ich derzeit dabei, mich mit dem Ordnungsamt und dem Gesundheitsamt hinsichtlich der zulässigen Personenzahl bei Schwimmtrainings abzustimmen.
Grundlage hierfür das Hygienekonzept des Saarländischen Schwimmbundes.

Dort sind Vorschläge zu Höchstpersonenzahl und Abständen erarbeitet, die über die Vorgaben des Bereichshygienkonzepts Bäder des Landes hinausgehen.


Die geänderte Verordnung ist bis zum 24.06.2021 gültig und es wird abzuwarten sein, wie sich danach weitere Lockerungsschritte darstellen werden.

Viele Grüße

Tony Bender - Amtsleiter - Sport- und Bäderamt (52) LHS SB


[ Update 2021-06-08] Quelle: Mitteilung LHS SB - Sportamt

Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,

mit der Verordnung vom 02.06.2021 haben sich für den Sport nur wenige Veränderungen ergeben,
die im Wesentlichen bereits über die Presse kommuniziert wurden.

Redaktionell finden sich die Regelungen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb nunmehr in überarbeiteter
und geraffter Form im § 7 Abs. 4 der VO-CP.

Sport draußen:
Kontaktfreier Sport im Außenbereich war und ist ohne Personenbeschränkung jederzeit zulässig.
Gleiches gilt für den Kontaktsport, wobei hier grundsätzlich ein negativer Test erforderlich ist.
Durch die jetzt geltende Neuregelung sind Minderjährige von der Testpflicht ausgenommen.

Sport drinnen:
Kontaktfreier Sport innen war bisher schon zulässig. Nunmehr ist auch Kontaktsport und somit
alle Sportarten Indoor wieder zulässig.
Unabhängig von der Sportart gilt jedoch für alle Teilnehmenden eine entsprechende Testverpflichtung,
auch für Minderjährige. Eine Ausnahme gilt auf Grund der Bundesregelungen für Kinder <6 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass seitens der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Hallen Personenbegrenzungen
eingeführt sind, die weiterhin zu beachten sind (s. Liste im Anhang * TBS Übungsleiter:innen Ergänzung Redaktion).

Zuschauerinnen und Zuschauer:
Nach wie vor sind Zuschauer nicht erlaubt. Klarstellend und neu geregelt ist, dass Begleitpersonen von Minderjährigen
nicht zu den Zuschauern zählen und grundsätzlich gestattet sind. Es besteht jedoch eine Testverpflichtung.

Freundschaftsspiele / Turniere:
Soweit der Trainings- bzw. Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, sind diese ohne Zuschauer (vgl. o.) möglich.
Wann sich diese Regelung ändert ist derzeit nicht abzusehen.

Berufs- und Kadersport:
Die Regelungen für den Berufs- bzw. Kadersport wurden im § 7 Abs. 4a VO-CP marginal geändert.
Das Training ist dort nunmehr uneingeschränkt zulässig. Für Begleitpersonen von Minderjährigen gelten
die zuvor genannten Regelungen.

Schwimmsport:
Schlechte Nachrichten gibt es nach wie vor für die Schwimmvereine. Gemäß ³ 7 Abs. 5 VO-CP Nr. 10
sind nur Strand- und Freibäder geöffnet. Schwimm- und Spaßbäder und somit die Hallenbäder sind
gem. § 7 Abs. 5 VO-CP aber weiterhin geschlossen. Dies gilt gemäß Entscheidung der Clearingstelle auch
für „normale“ Schwimmtrainings in den Lehrschwimmbecken.
Was anderes gilt für die nach § 7 Abs. 5 Nr. 9 privilegierten Trainings. Von daher sind die städtischen Lehrschwimmbecken für die

  • Trainings der Rettungsschwimmer
  • Ausbildung der Schwimmlehrer und
  • Schwimmkurse (-trainings) für Anfänger mit 10 Teilnehmenden

geöffnet. Hierzu verweise ich auf meine letzte Mail.
Zuschauer sind nicht erlaubt, wobei Begleitpersonen von Minderjährigen nunmehr nicht als Zuschauer gezählt werden.
Diese, wie auch die Kursteilnehmenden, müssen einen negativen Test vorweisen. Eine Ausnahme gilt auf Grund der
Bundesregelung für Kinder <6 Jahre.

Landesförderprogramm und LSB Folsterhöhe:
Hinsichtlich der Schwimmangebote in den Lehrschwimmbecken darf ich nochmals darauf hinweisen, dass im Rahmen
des Landesförderprogrammes für die Anfängerschwimmkurse das Lehrschwimmbecken Folsterhöhe als Fokus-Bad
vorgesehen ist. Hier sollen vorrangig entsprechende Kursangebote belegt werden. Insoweit sind für die Folsterhöhe
Trainingszeiten gezielt abzusprechen.
Dieses Bad soll in die Online-Buchungsplattform des Landes aufgenommen werden. Nach meinen Informationen wird
diese Buchungsplattform erst Ende des Monats funktionsfähig sein.

Allgemeine Hygieneregelungen:
Alle übrigen Regelungen hinsichtlich Mindestabstand, Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Kontaktnachverfolgung oder
Testung haben sich nicht geändert. Hierzu darf ich auch auf die vorangegangenen Mails verweisen. Die dort mitversandten
Hygienekonzepte der Landeshauptstadt Saarbrücken für den Betrieb der Sporthallen, aber auch der Lehrschwimmbecken
sind weiterhin gültig.

Desinfektionswischtücher:
Bei dieser Gelegenheit möchte ich nochmals daran erinnern, dass in Zusammenarbeit mit dem Gebäudemanagementbetrieb
Desinfektionswischtücher beschafft wurden, um die im Zusammenhang mit dem bereichsspezifischen Hygienekonzept Sport
erforderlichen Wischdesinfektionen an den Sportgeräten durchführen zu können. Hier haben immer noch nicht alle Vereine die
für sie vorgesehenen Wischtücher abgeholt. Die Wischtücher können im Rathaus Brebach abgeholt werden.
Bitte stimmen Sie sich hierzu mit uns ab.

Information über Trainingsbeginn bitte per Mail
Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie mit Ihren Gruppen auch für den Kontaktsport in die Hallen zurückkehren wollen,
damit wir Belegungszeiten entsprechend aktualisieren und hinterlegen können. Eine kurze E-Mail mit Angabe der Halle,
des Wochentags, der Zeit von – bis und ab wann es losgehen soll, genügt, da nicht nur die Arztpraxen, sondern auch
meine Kollegin Frau Allmacher täglich mit Anrufen „geflutet“ wird (* Anmerkung Redaktion: so auch im TBS - bitte per Email)

Geltungsdauer:
Die aktuelle Verordnung ist bis zum 17.06.2021 befristet.

Mit freundlichen Grüßen Tony Bender Amtsleiter LHS SB Sport- und Bäderamt (52)


[ Update 2021-05-22] Quelle: Mitteilung LHS SB - Sportamt

Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,

wie versprochen, reiche ich Ihnen heute die ergänzenden Informationen zur neuen Corona-Verordnung und Hinweise zur konkreten Umsetzung auf/in den Sportstätten der Landeshauptstadt Saarbrücken nach.

Zunächst ist zu beachten, dass die neue Verordnung gem. Verordnungsbegründung an eine 7-Tage Inzidenz von unter 100 geknüpft ist, bei deren Überschreiten die sog. Notbremse eingreift und somit wieder die Regelungen mit Rechtsstand vor dem 07.03.2021 gelten würden.

Dies würde für den Sport die weiterhin ausschließliche kontaktfreie Ausübung im Außenbereich wie aktuell praktiziert bedeuten.
In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen mitteilen, dass die Clearingstelle gestern (obgleich auch sie einen Widerspruch zu den Formulierungen der VO-CP sieht) für die Öffnung der WC-Anlagen auf den Freisportanlagen „grünes Licht“ gegeben hat. Umkleiden dürfen aber im Rahmen der bisher noch geltenden Regelungen weiter nicht genutzt werden.

Dies vorausgeschickt, ergeben sich aus der ansonsten ab dem 06.04.2021 geltenden und bis zum 18.04.21 befristeten VO-CP die folgenden Vorgaben:

  1. Grundsatz der Abstandswahrung und Maskenpflicht
    Zunächst bleibt es bei den in den §§ 1 und 2 der Verordnung festgelegten Grundsätze der Abstandswahrung (1,5 m) sowie der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP2 Maske), was insbesondere auf den Verkehrsflächen in den Hallen gilt.

    Vor dem Hintergrund der Regelung im § 2 Abs. 2 Nr. 6, die eigentlich den Kontakt bei Erbringung körpernaher Dienstleistungen regelt, bitte ich im Rahmen der Hygienekonzepte für Trainerinnen und Trainer bei körpernaher Hilfestellung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu überlegen.
  2. Kontaktnachverfolgung
    Es gelten die Regelungen zur Kontaktnachverfolgung, die von Ihnen umzusetzen sind.
    Hier hatten Sie in den zurückliegenden Monaten schon entsprechende Erfahrungen sammeln können und es hat sich letztlich nur die Rechtsgrundlage, auf der die Kontaktnachverfolgung fußt, geändert. (§3VO-CP, der nun zu Details auf das Covid 19 Maßnahmengesetz verweist).
    Diesen Gesetzesauszug hatte ich Ihnen schon vor längerem übersandt. Er kann auch unter corona.saarland.de jederzeit heruntergeladen werden.
  3. Sportausübung:
    Die Sportausübung ist künftig in § 7 Abs. 4 VO-CP geregelt.
    Konkret werden 2 Fallgestaltungen unterschieden:
    1. Nutzung der Freisportanlagen
      Kontaktfreier Sport auf den Freisportanlagen ist nunmehr ohne Test und Personenbeschränkung möglich.
      Kontaktsport ist ebenfalls ohne personelle Begrenzung aber nur mit Test

      Die Anforderungen an die Tests sind in § 5a VO-CP festgelegt.
      Demnach muss ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Bestätigung der testenden Stelle vorgelegt werden, wobei die Abstrichentnahme nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht eines Verantwortlichen durchgeführt werden. Dieser Verantwortliche kann von Ihnen im Rahmen der vereinsinternen Hygienekonzepte frei bestimmt werden und muss nicht zwingend der Leiter der Trainingsgruppe sein.
    2. Sport- und Turnhallen - Indoor
      Training in Sport- und Turnhallen ist nur mit negativem Test und nur kontaktfrei zulässig, wobei grundsätzlich der Abstand von 1,50 m eingehalten werden soll.
      Hier ergeben sich wie 2020 Personenbegrenzungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 VO-CP (aktuell: eine Person pro 15 m²).
      Aus der beigefügten Aufstellung können Sie wie auch im vergangenen Jahr ersehen, welche Gruppengröße in der jeweiligen Halle indoor möglich ist.
      Gleichzeitig sind in der Liste die uns derzeit bekannten Hallensperrungen hinterlegt.
      Eine Änderung dieser Liste ist je nach schulischen Erfordernissen, jederzeit möglich. Hierfür bitte ich bereits jetzt um Ihr Verständnis.

Die konkreten Handlungsempfehlungen zur Nutzung der Sportstätten ergeben sich aus dem nachstehenden Punkt.

  1. Hygienekonzepte / Vorgaben Hygienerahmenkonzept
    Entsprechend den Vorgaben des § 5 VO-CP sind für die Trainings von den Vereinen Hygienekonzepte zu erarbeiten, wobei das Land mittlerweile ein Hygienerahmenkonzept erstellt hat. Dieses findet sich unter Saarland - Rechtsverordnung und Maßnahmen - Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im neu eingefügten Abschnitt 10, §§ 80 – 94.
    Zusammengefasst sind im Rahmen dieses Hygienerahmenkonzepts folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
  1. Freiluftaktivitäten haben Vorrang vor Indoortrainings
  2. Beachtung allgemeiner Hygieneregeln (Begrüßungsrituale, Husten-/ Niesetikette, Handhygiene usw.), Personen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht teilnehmen
  3. Nutzung separater Ein-bzw. Ausgänge, soweit möglich
  4. Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Ein- und Ausgangsbereich und in Umkleiden (OP-Maske oder FFP2-Maske)
  5. Nutzung von Umkleiden unter Wahrung von Abständen von 1,50 m - nach Möglichkeit Verzicht auf Nutzung der Umkleiden
  6. Die Personenzahl in Duschräumen ist zu minimieren
  7. Nutzung von Toiletten unter Beachtung der Abstandsregeln – nach aktuellem Hinweis der Clearingstelle ist hierfür kein negativer Test erforderlich
  8. Regelmäßige Belüftung von Hallen und Nebenräumen, Umkleiden usw.
  9. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln
  10. Vulnerable Gruppen (z. B. Koronarsportgruppen, Seniorensportgruppen) sind besonders zu schützen, z. B. durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen
  11. Die Regelungen des Rahmenkonzepts zum Zuschauerbetrieb sind zurzeit noch nicht einschlägig .Für die Vereinsheime verweise ich auf die weiteren Ausführungen unten.

Für die Nutzung der städtischen Sporthallen bzw. Umkleiden gelten ergänzend folgende Regeln:

  1. Festlegung von Pufferzeiten (10 Minuten) zwischen den Trainings – wie 2020 – gleichzeitig Lüftungspause für alle Räume (Umsetzung durch die Trainingsgruppen in eigener Verantwortung)
  2. Warteschlangen in den Zugängen und Verkehrsflächen sind zu vermeiden
  3. Desinfektionsmittelspender stehen in den Eingangsbereichen bzw. den Zugängen zu den Hallen flächendeckend zur Verfügung und sollten beim Betreten bzw. Verlassen der Hallen genutzt werden
  4. für die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für die „Zwischendurch-Handdesinfektion“ der Sportlerinnen und Sportler während der Trainings sind die Vereine verantwortlich
  5. Zur Desinfektion der städtischen Sportgeräte dürfen nur die von StA 52 bereitgestellten Desinfektionswischtücher genutzt werden, um Beschädigungen der Sportgeräte zu vermeiden
  6. In den Umkleiden und Duschen sind Abstandsmarkierungen angebracht. In den Duschen ist regelmäßig nur ein über die andere Dusche in Betrieb, um die Abstände sicher zu stellen.
  7. Hallen und Umkleiden, bzw. WC-Anlagen werden täglich gereinigt

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen für den Profisport bzw. für Kaderathletinnen und -athleten nunmehr deutlich verschlankt in § 7 Abs. 4a getroffen werden. Auch hier ist das Hygienerahmenkonzept einschlägig.

  1. Zuschauer
    Bei allen sportlichen Aktivitäten - egal ob indoor oder outdoor- sind Zuschauer derzeit nicht
    In Anlehnung an die bisherigen Äußerungen der Clearingstelle ist der Begriff des Zuschauers im Sinne der Kontaktvermeidung eng auszulegen und betrifft somit auch Eltern, Geschwister usw.
  1. Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken
    § 7 Abs. 5 Nr. 10 sind Schwimmbäder und auch Lehrschwimmbecken (Rückmeldung der Clearingstelle) geschlossen.
    Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rettungsschwimmerausbildung bzw. das hierfür erforderlich Training.
    Da sich die Bäder der SWS Bäder derzeit teilweise noch in Revision befinden bzw. ein Wiederanfahren nur für diese Nutzung unverhältnismäßig ist, bietet das Sport- und Bäderamt den entsprechenden Gruppen das Lehrschwimmbecken Folsterhöhe für diese Trainings an.
    Die Abstimmung für entsprechende Trainingszeiten erfolgt über Frau Elke Allmacher.

Vereinsheime und Vereinsgastronomie
Zu Vereinsheimen findet sich eine Regelung im Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb (§ 86). Demnach richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach den allgemeinen Regelungen der VO-CP, speziell des § 6 VO-CP zu Versammlungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen sind verboten; notwendige Vorstandssitzungen usw. sind aber unter Beachtung der Regelungen in Absatz 3 möglich.
Soweit eine konzessionierte Gastronomie besteht, gelten die Regelungen des § 7 Abs. 1 VO-CP wonach ein gastronomischer Betrieb, mit Ausnahme von Mitnahmebetrieb, weiterhin untersagt ist.
Für den Außenbereich gelten Sonderregelungen:
Bewirtung von Gruppen bis 10 Personen pro Tisch und negativem Test nach entsprechender Terminvereinbarung bzw. Gruppen/Tisch gem. den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP („Familiengruppen“).
Im Hinblick auf die Festlegungen der Clearingstelle vom 20.05.2020 für nicht konzessionierte Vereinsheime gehe ich davon aus, dass die Regelungen des § 7 Abs. 1 VO-CP auch für die nicht konzessionierten Vereinsheime gelten. Hierzu wurde 2020 folgendes ausgeführt:
Zur Frage der Öffnung eines Gastronomiebetriebs/ Vereinslokals vertritt die Clearingstelle die Auffassung, dass aufgrund der Öffnung für die Gaststätten gem. § 7 Abs. 1 VO-CP auch der Gastronomiebetrieb in Vereinsräumen wieder möglich ist. Allerdings muss es sich um einen institutionalisierten Betrieb handeln, insbesondere müssen eine oder mehrere Personen als für den Betrieb Verantwortliche bestimmt werden.

Demnach können auch Vereinsheime entsprechende Outdoor- oder Mitnahmeangebote anbieten, soweit sie den Rahmenbedingungen (fest organisierter Betrieb) genügen.

Hier sind dann die für die Gastronomie einschlägigen Regelungen zu beachten

Ausblick und Verfahrensweise:

Unter der Maßgabe, dass uns das Pandemiegeschehen nicht weiter einholt, ist somit ein umfassender Sportbetrieb auf den Freisportsanlagen ab dem 06.04.2021 möglich.
Für die Hallen wäre die Wiederaufnahme des Sportbetriebs unter Beachtung der Inzidenzwerte ab dem 08.04.2021 möglich.
Vor Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs in den Hallen bitte ich um kurze Rückmeldung per Mail an Frau Allmacher bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, damit wir die Hausmeister vor Ort entsprechend informieren können.

Wir werden zeitnah die Aushänge in den Hallen und den Freisportanlagen entsprechend anpassen und ergänzen, so dass auch vor Ort die aktuellen Regeln auf einen Blick verfügbar sind.

Es bleibt zu hoffen, dass uns die Entwicklung der Pandemielage nicht einholt und alle vorgenannten Überlegungen obsolet machen.

Somit bleibt mir nur noch, Ihnen frohe Ostern zu wünschen und die Daumen für einen sportlichen Neubeginn zu drücken!

Geben Sie weiterhin auf sich Acht und bleiben Sie gesund!

Viele Grüße Tony Bender Amtsleiter
LHS SB - Sport- und Bäderamt (52) - Rathaus Brebach - 66130 Saarbrücken


[ Update 2021-04-26] Quelle: Mitteilung LHS SB - Sportamt

Sehr geehrte Sportlerinnen und Sportler,

aufgrund der engen Vorgaben des § 28 b Infektionsschutzgesetz zur Sportausübung (2 Personen oder ein Haushalt kontaktfrei) hat der Krisenstab der Landeshauptstadt Saarbrücken entschieden, Turn- und Sporthallen für den Vereinssportbetrieb bis auf weiteres wieder zu schließen.

Regelungen im Rahmen einer Leistungssportausnahme wären dabei weiterhin möglich, sind in den Hallen der Landeshauptstadt Saarbrücken jedoch so gut wie nicht vorhanden.

Für die Nutzung der Freisportanlagen gilt für kontaktfreien Sport die Beschränkung auf Gruppen von max. 5 Kindern/Jugendlichen bis 14 Jahre plus ein/eine AnleiterIn.
Nach Lesart des Krisenstabes sind hier wie gehabt mehrere Gruppen unter Beachtung des Abstandsgebots denkbar.

Duschen und Umkleiden sind geschlossen, die Nutzung der WC-Anlagen ist allerdings möglich.

Als ergänzender Hinweis:

  • 28 b Infektionsschutzgesetz lässt an dieser Stelle noch die Einforderung eines negativen Tests nicht älter als 24 Stunden von dem/der AnleiterIn zu.
    Diese Regelung ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle jedoch bisher nicht umgesetzt worden. Sollte sich was ändern werde ich mich kurzfristig wieder melden.

Ansonsten sind die Regelungen des § 28 b Infektionsschutzgesetzes bekanntermaßen an die Entwicklung des Inzidenzgeschehens gebunden und greifen ab einer Inzidenz von >100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf der Ebene des Regionalverbandes Saarbrücken.

Darüber hinaus ist die Regelung zunächst bis zum 30.06.2021 befristet.

Da wir nach wie vor von einer Verbesserung der Situation zum Sommer hin ausgehen, laufen derzeit verwaltungsinterne Abstimmungen hinsichtlich einer möglichen erweiterten Öffnung von Sport- und Mehrzweckhallen bzw. Lehrschwimmbecken auch während der Ferienzeiten. Ich hoffe, dass ich Ihnen hierzu in Kürze Näheres mitteilen kann.

Viele Grüße

Tony Bender - Amtsleiter


[ Update 2021-04-07] Quelle: Mitteilung LHS SB - Sportamt

Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,
Donnerstagabend (1. April 2021) wurden wir alle mit dem Hinweis überrascht, dass seitens des Landes nochmals eine Überarbeitung
der Corona-Regelungen vorgenommen wurde.
Dabei wurde im Rahmen der Presseberichterstattung deutlich, dass es bei diesen Regelungen insbesondere darum ging,
den „Notbremsmechanismus“ auf andere Beine zu stellen (weg von einer reinen Inzidenz-basierten Betrachtung, hin zur
Berücksichtigung auch weiterer Faktoren, wie z. B. Belegung der Kliniken) und ergänzend eine Zwischenstufe (Phase gelb) vorzusehen.
In dieser Zwischenstufe wird dann für verschiedene Betätigungen (u.a. Einkauf außerhalb des täglichen Bedarfs oder körpernahe Dienstleistungen)
ebenfalls die Vorlage von Tests verpflichtend sein. Dabei sind jeweils die Zahlen auf Landesebene maßgebend, wobei § 13 VO-CP
wie bisher Sonderregelungen für Gebiete mit besonderem Infektionsgeschehen (200er-Inzidenz) möglich macht.
Näheres findet sich unter Saarland - Saarland-Modell-Ampel

Keine Auswirkungen auf den Sportbetrieb:
Für die Durchführung des Sportbetriebs ergeben sich mit der neuen Verordnung vom 02.04.2021 allerdings keine Veränderungen.
Dies gilt auch für die angesprochene „Zwischenphase – Phase gelb“, so dass nunmehr eine relativ weitgehende Handlungs- und
Planungssicherheit besteht.
Sportbetrieb ist im Übrigen umfassend zu verstehen und beinhaltet neben dem Training auch Spielbetrieb (z.B. Freundschaftsspiele)
soweit die weiteren Anforderungen der VO-CP eingehalten sind.

Testungen
Einige kleine redaktionelle Änderungen haben sich im § 5a zu den Testungen ergeben.
Das Testergebnis kann nunmehr sowohl in elektronischer als auch in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Gleichzeitig wird ein Muster (siehe Anlage) zur Anwendung empfohlen.
Gemäß den Mitteilungen des Gesundheitsministeriums soll zur elektronischen Nachverfolgung landesweit
die Luca-App zum Einsatz kommen.
Zur Frage, wie Sie diese App in den Sport- und Vereinsbetrieb integrieren können vermag ich beim besten Willen
keine Auskunft zu geben und kann hierzu nur auf das Internet verweisen (luca App - verschlüsselte Kontaktdatenübermittlung (luca-app.de)).
Hinsichtlich aller weiteren Fragen rund um Tests verweise ich auf  Saarland - Coronavirus.
Gemäß den Ausführungen in den FAQs wird im Übrigen – in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Testkapazitäten – jedem Interessierten
ein unbeschränktes Testangebot eröffnet.

Hygienekonzepte
Hinsichtlich der sportspezifischen Hygienekonzepte darf ich nochmals auf § 5 VO-CP verweisen. Eine Vorlage an uns ist grundsätzlich nicht erforderlich;
das Ordnungsamt als zuständige Behörde kann allerdings jederzeit die Vorlage verlangen.
Dennoch sind Sie gut beraten, den Sportbetrieb erst nach Erarbeitung und Einführung der entsprechenden Hygienekonzepte
(u. a. auch Einweisung/Schulung der Trainerinnen und Trainer) starten zu lassen.
Da die aktuellen Öffnungsschritte eng mit den Testungen einhergehen ist auf jeden Fall eine Überarbeitung der bisherigen Konzepte um diesen Punkt
(Kontrolle und Überwachung der Tests, ggf. auch Umgang mit den grundsätzlich möglichen Selbsttests) erforderlich.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass die aktuelle Verordnung vom 02.04.2021 hinsichtlich des Umfangs der Hygienekonzepte differenziert.
In der aktuellen Phase grün wird „nur“ ein Hygienekonzept auf der Basis des § 5 Abs. 2 VO-CP und in der Phase gelb dann ein Hygienekonzept auf
der Basis des Hygienerahmenkonzepts Sport gefordert. Dies erscheint mir weder sinnvoll noch praktikabel.          
Ich empfehle, sich durchgängig am Hygienerahmenkonzept Sport des Landes und den Musterkonzepten der jeweiligen Sportverbände zu orientieren,
statt später dann (ggf. auch noch unter Zeitdruck) das Hygienekonzept nochmals überarbeiten zu müssen.

Belegung Sporthallen bitte mitteilen
Hinsichtlich der Belegung der Sporthallen bitte ich Sie nochmals uns vorab mitzuteilen, welche Trainingszeiten (ab Datum, Wochentag, Zeit und welche Halle)
in Anspruch genommen werden.
Dies auch deshalb, damit wir ggf. vorhandene freie Zeiten den Vereinen anbieten können, deren Halle derzeit corona- bzw. baubedingt geschlossen ist.
Alle Regelungen des Saarland-Modells sind aktuell bis zum 18.04.2021 befristet.

Mit freundlichen Grüßen
Tony Bender Amtsleiter

 [ Update 2020-10-22]

Wie folgt die neusten Richtlinien des Sport- und Bäderamtes und des LSVS.
Bitte beachtet in den Übungsstunden auf die Einhaltung der Richtlinien.
Denkt bitte daran, dass in jeder Stunde eine Teilnehmerliste ( bitte Ort und Datum und Uhrzeit ausfüllen)
zu führen ist und anschließend an mich weitergeleitet wird. Beim ersten Besuch eines Teilnehmers lasst
Ihr bitte die Hygienebestimmung mit den Angaben des Teilnehmers unterschreiben
(bei Minderjährigen unterschreibt ein Elternteil).
Wenn wir uns alle an die Richtlinien halten, kann unser Übungsbetrieb ordnungsgemäß weiterlaufen.

An alle Sportvereine und –gruppen
Fallzahlentwicklungen Corona und neue Verordnungslage
Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,
nachdem es die vergangenen Wochen im Rahmen der Fallzahlentwicklungen rund um Corona zu keinen
Veränderungen der Verordnungslage gekommen ist, die für die Sportausübung von Bedeutung waren, ist
mit der Einstufung des Regionalverbandes als Risikogebiet eine neue Lage entstanden.
Unabhängig von den durch die neuen Verordnungsregelungen entstandenen Rahmenbedingungen möchte
ich Sie zunächst nochmals daran erinnern, dass bereits jetzt auf den Verkehrswegen der Sporthallen und
Lehrschwimmbecken der Landeshauptstadt Saarbrücken eine MNS Pflicht besteht und unter den gegebenen
Rahmenbedingungen erst recht weiter bestehen bleiben muss.
Ebenso hatten wir bereits in den vergangenen Mails immer wieder auf das sehr wichtige Thema der Lüftung hingewiesen.
Auch wenn eine Belüftung der Sporthallen in den Trainingspausen bzw. Wechselpausen nicht zum Komfort beiträgt,
ist dies das geringere Übel und ich bitte Sie eindringlich, die entsprechenden Pausen auch wirklich für entsprechende
Querlüftungen sowohl der eigentlichen Sporthallen als auch der Umkleiden zu nutzen.
Ebenso möchte ich Ihnen nochmals die Regelungen des § 3 der VO-CP ans Herz legen, die sich mit der
Kontaktnachverfolgung beschäftigen. Hier sind Sie aufgerufen, durch eine möglichst konstante Gruppenbesetzung und
ordnungsgemäße Dokumentation die gemäß VO-CP geforderte Nachverfolgung auch problemlos sicherzustellen.
Durch die Einstufung des Regionalverbandes als Risikogebiet ergeben sich aufgrund der der Ermächtigung in § 13 der
VO-CP folgende ergänzenden Regelungen gem. Landesverordnung für den Regionalverband vom 18.10.2020
(vgl. https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/corona-verfuegungen/dld_2020-10-18-landkreis-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
und dort Seite 1020ff.) Demnach gelten folgende Regelungen:
1. Beschränkung der Personenzahl für private Feiern auf 10 Personen im öffentlichen Raum und 10 Personen im privaten Raum,
dort zusätzlich die Begrenzung auf 2 Haushalte bzw. den familiären Bezugskreis.
2. Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen auf 100 Personen
– auch im Sport! Ausnahmen davon kann lediglich die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage eines mit dem Gesundheitsamt
abgestimmten Hygienekonzeptes erlassen.

  1. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Freisportanlagen außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs.
  2. Keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen.   
    Sofern eine konzessionierte Gastronomie betrieben wird, gelten hierfür weitere Sonderregelungen
    (u.a. Sperrstunde ab 23:00 Uhr bzw. Maskenpflicht für Gäste). Hinsichtlich nicht konzessionierter Vereinslokale gehe ich davon aus,
    dass die Festlegungen der Clearingstelle vom 20.05.2020 weiterhin Bestand haben.
    Hier die damalige Festlegung:
    Zur Frage der Öffnung eines Gastronomiebetriebs/ Vereinslokals vertritt die Clearingstelle die Auffassung, dass aufgrund der Öffnung
    für die Gaststätten gem. § 7 Abs. 1 VO-CP auch der Gastronomiebetrieb in Vereinsräumen wieder möglich ist. Allerdings muss es sich
    um einen institutionalisierten Betrieb handeln, insbesondere müssen eine oder mehrere Personen als für den Betrieb Verantwortliche
    bestimmt werden. Nicht zulässig ist das Zusammentreffen mehrerer Personen in Vereinsräumen außerhalb der vorgenannten Regelung
    um zum Beispiel gemeinsam mitgebrachte Getränke oder Speisen zu verzehren. Somit ist zum Beispiel auch die Inanspruchnahme von
    Lieferdiensten nach unserer Auffassung nicht zulässig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang nochmals die grundlegenden Anforderungen
    aus dem Hygienekonzept des Landes und der DeHoGa, insbesondere was Abstandsgebote, Maskenpflicht aber auch das Zusammentreffen
    von Personen aus unterschiedlichen Haushalten und die Dokumentation der Gäste angeht.
    Als weitere Maßnahmen sind gem. den Rahmenvorschriften im § 13 VO-CP ab einer 50er-Inzidenz länger als 7 Tage Beschränkungen
    der Gruppengröße im Kontaktsport auf 25 Personen, aber auch ein Verbot von Kontaktsport insgesamt, sowie neue Regelungen hinsichtlich
    der zulässigen Personenzahl/m² möglich. Hier wird die Fallzahlentwicklung zum kommenden Wochenende hin entscheidend sein.
    Wir werden Sie dann zeitnah über die neuen Regelungen informieren.
    Es liegt letztlich an uns allen, durch entsprechendes sicherheitsrelevantes Verhalten mit dazu beizutragen, dass die dem organisierten Sport
    nach wie vor eingeräumten Freiräume erhalten bleiben.
    In diesem Sinne appelliere ich an Sie alle, die derzeit geltenden Regelungen zur Abstandswahrung, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    sowie die Vorgaben zur Lüftung bzw. die Möglichkeiten zur Handhygiene entsprechend ernst zu nehmen und durch das eigene Verhalten mit
    dazu beizutragen, dass der momentan massive Fallzahlenanstieg gebrochen wird und weitergehende einschränkende Maßnahmen vermieden
    werden können.

Mit freundlichen Grüßen Tony Bender - Amtsleiter  Sport- und Bäderamt (52)
Rathaus Brebach, Kurt-Schumacher-Straße 19, 66130 Saarbrücken


[ Update 2020-10-21]

FAQ LSVS Sportbetrieb im Saarland
Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung
zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. Oktober 2020 des
Landes sowie der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 bei
regionalen Infektionsgeschehen in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken. Diese Aufstellung wird
vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sukzessive erweitert, konkretisiert und aktualisiert. (§ 7 Abs. 3 VO-CP).
Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken zur jeweils aktuellen Corona-Situation.
1. Welche Regelungen gelten seit dem 17. Oktober 2020 im Saarland?
Seit dem 18. Mai ist der Sport- und Trainingsbetrieb sowohl auf Sportanlagen im Freien als auch in Hallen und geschlossenen
Räumen unter Einschränkungen wieder möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:
- Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Kontakt hat,
ist möglichst gering zu halten und konstant zu belassen. Zu anderen Personen ist, wo immer es möglich ist, ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zu halten. Davon ausgenommen sind Angehörige des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner und Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige
Haushaltsangehörige (familiärer Bezugskreis). Gruppen mit bis zu 35 Personen dürfen nun auch wieder Kontaktsport betreiben.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Konstellationen innerhalb der Gruppen möglichst konstant bleiben und die Sport-
und Trainingspartner nicht in kurzen Abständen wechseln.
- Die Ausübung des Sports hat alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu 35 Personen zu erfolgen. Ist ein Trainer anwesend,
so darf dieser lediglich 34 weitere Personen trainieren.
- Jeglicher Sport- und Trainingsbetrieb soll kontaktlos durchgeführt werden, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart
der Sportart möglich ist. Ausnahmen stellen der familiäre Bezugskreis dar.
- Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind konsequent einzuhalten. Dies gilt vor allem für die gemeinsame Nutzung von Sportgeräten,
aber auch für Türgriffe und ähnliches.
- Dusch-, Wasch- und Umkleideräume dürfen unter Einhaltung der Abstands-und Hygieneregeln genutzt werden.
- WC-Anlagen dürfen geöffnet werden.
- Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs keiner besonderen
Gefährdung ausgesetzt werden.
- Zuschauer sind zugelassen. Die erlaubte Gesamtzahl richtet sich nach § 6 Abs. 2, 1. Halbsatz. Sportveranstaltungen, Trainingsbetriebe
etc. werden als Veranstaltungen behandelt bzw. solchen gleichgestellt. Unter freiem Himmel sind bis zu 900 Personen zulässig und in
geschlossenen Räumen bis zu 450 Personen. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 500 unter
freiem Himmel und 250 in geschlossenen Räumen begrenzt, ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 wird die zulässige Teilnehmerzahl
auf 100 unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen begrenzt.
- Der Wettkampfbetrieb im Berufssport ist zulässig, unter Einhaltung von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 6 VO-CP können nach Vorlage von
Hygienekonzepten durch die Ortspolizeibehörden Ausnahmegenehmigungen von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 2 VO-CP erteilt werden.
- Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist erlaubt. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 VO-CP müssen allerdings eingehalten werden. Außerdem muss
der wettkampfbetrieb im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfinden.
- Ab einer Sieben-Tages-Inzidenzrate von 50 können abweichend von § 7 Absatz 3 VO-CP beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie
beim Betrieb von Tanzschulen die Gruppengröße auf bis zu 25, möglichst gleichbleibende Personen begrenzt, die kontaktfreie Durchführung
außerhalb des familiären Bezugskreises sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelände außerhalb des Trainings-
und Wettkampfbetriebs vorgeschrieben sowie die Nutzung von Gesellschafts-Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten untersagt werden;
für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports sowie Wettkämpfe im Freizeitsport kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf
der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den vorgenannten Maßnahmen zulassen (§ 13 Abs. 2 S. 2 lit. b VO-CP). Ab einer
Sieben-Tages-Inzidenzrate von 50 können abweichend von § 7 Absatz 3 Nummer 6 im Rahmen des Kurs-, Trainings- und Sportbetriebes
Zuschauer untersagt werden.
Aktuell gilt im Regionalverband Saarbrücken und in allen Landkreisen:
1. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelände außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
2. keine Nutzung von Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsräumen.
2. Dürfen mehr als 35 Personen in einer Sportstätte trainieren?
Es kommt grundsätzlich auf die räumliche Ausgestaltung der Sportstätte an. Ist die Gestaltung der Sportstätte so, dass sich mehrere
35er-Gruppierungen aus dem Weg gehen können und keine Gruppenbildung größer 35 Personen stattfindet, können sich innerhalb
einer Sportstätte auch mehr als 35 Personen aufhalten. Denkbar ist dies beispielsweise bei Dreifeldhallen, Golfplätzen, Fußballplätzen,
Tennisanlagen mit mehreren Plätzen oder Sportstätten mit mehreren voneinander abtrennbaren Räumen.
3. Dürfen Schwimmbäder/Thermen und Saunen nach der aktuell geltenden Verordnung öffnen?
Freibäder, Strandbäder, Hallenbäder, Thermen und Saunaanlagen konnten bereits bislang wieder geöffnet werden. Neben der Einhaltung
der Regelungen der VO-CP sind gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c VO-CP bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte erforderlich.
4. Sind Fitnessstudios geöffnet?
Fitnessstudios dürfen grundsätzlich wieder öffnen. Fitnessstudios und deren Öffnung unterliegen den Zuständigkeiten des Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf www.corona.saarland.de finden sie hierzu weitere Informationen.
5. Wer ist für die Öffnung von bisher geschlossenen Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit
jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.
6. Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Es gibt keine Unterscheidung zwischen Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten. Es ist immer auf die
geltenden Abstandsregelungen und die Einhaltung der Hygienestandards zu achten. Es gelten die unter Frage 1 definierten Voraussetzungen.
7. Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen gelten die in § 7 Abs. 3 VO-CP genannten und unter Frage 1 näher
erläuterten Einschränkungen und Voraussetzungen. Bei Gruppen von bis zu 35 Personen können derzeit Kontaktsportarten wie Fußball,
Basketball, Handball, Kampfsport o.ä. auch mit Kontakt durchgeführt werden. Über 35 Personen hinaus ist der Mindestabstand einzuhalten,
so dass der Trainingsbetrieb von solchen Sportarten so zu gestalten ist, dass keine Wettkampfsimulation oder ähnliches stattfindet, sondern
ein Training des Einzelnen in einer Gruppe von bis zu 35 Personen, bei dem das Training des Einzelnen im Vordergrund steht.
8. Wo findet man weitere Informationen?
Der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport bereitgestellt. Dort finden sich auch
die 10 Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sportbetriebs. Diese enthalten unverzichtbare Hinweise für die Handhabe
und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Zudem hat der DOSB für den überwiegenden Teil aller Spitzenverbände sportartspezifische
Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen.
Die Webseite erreichen Sie unter: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus
Maßgeblich ist jedoch letztlich die gültige Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Hilfreich sind auch die Hygieneleitlinien
des Robert-Koch-Instituts.
9. Gibt es Zugangskontrollen zu den wieder geöffneten Sportanlagen?
Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen
Gefährdung ausgesetzt sein. Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen.
10. Bleiben die Sanitäranlagen geschlossen?
Dusch- und Umkleideräume dürfen wieder genutzt werden. Die Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten. WC-Anlagen können
wie bisher geöffnet werden.
11. Ist (Paar-)Tanz erlaubt?
Der Betrieb von Tanzschulen ist seit dem 18. Mai wieder gestattet.
12. Dabei sind zwingend die Vorgaben des § 7 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis 6 und die unter Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen zu beachten.
Auch hier gilt die maximale Gruppengröße von 35 Personen Ist eine Kontaktnachverfolgung erforderlich?
Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport verpflichtend zu gewährleisten
(§ 3 Abs. 1. S. 1 Nr. 5 VO-CP).
13. Wer ist zuständig für Fragen des Schulsports?
Diese Fragen klärt das Ministerium für Bildung und Kultur. Es ist zuständig für den Schulsport. Auch für alle Fragen in Zusammenhang
mit der Abnahme der sportpraktischen Abiturprüfungen ist dieses Ministerium zuständig.
14. Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Diese Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Weiterführende Informationen gibt es unter:
https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/wirtschaft/hygieneplan-gastronomie.html
Auch die DEHOGA hat dazu ausführliche Informationen unter zusammengestellt:
https://www.dehogasaar.de/.


[ Update 2020-08-19]

Wir nehmen unser Sportangebot in folgenden Sporthallen wieder auf
und werden péu á péu sowie es die Lage erlaubt weitere Angebote hinzu nehmen.
Corona Sport Programm  Diese Site wird fortlaufend aktualisiert.


[ Update 2020-06-16]

Das Sport- und Bäderamt der LHS SB hat dankenswerterweise die ab
Montag 15. Juni 2020 NEUFASSUNG der Corona - Verordnung ( VO-CP )
zusammengefasst in den wesentlichen Punkten. Weitere Infos gibt es auf Nachfrage
via Email  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne über unsere Geschäftsstelle.

Hier Auszugsweise die wichtigsten Hinweise:
 * Die Ausübung des Sports ist nunmehr allein oder in kleinen Gruppen bis zu 20 Personen (inklusive Trainer) möglich, wobei das Training des Einzelnen nach wie vor im Vordergrund stehen muss. Somit sind statt der bisher mitgeteilten Gruppenzahl/Halle bei Ausweitung auf 20 Personen nur noch die Hälfte der Gruppen möglich.     

* Es bleibt somit ansonsten bei den Vorgaben hinsichtlich der Abstandsregelungen und der Kontaktfreiheit der Sportausübung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises und auch den sonstigen Regelungen und Vorgaben.

* Öffnung der Duschen und Umkleiden erst nach Gewährleistung der Kontaktfreiheit und Infektions- und Hygienemaßnahmen.

* Nach wie vor gilt die Meldepflicht, Freigabe und Dokumentationspflicht der Trainings.

Euer TBS Vorstand - i.A. Rudi Adams, Vorsitzender TBS Saarbrücken e.V.


[ Update 2020-06-02]
JUGENDARBEIT · WALDHAUS OUTDOOR ANLAGE Mai 2020
Parkour · Akrobatik ·Turnen · CrossTraining
AP u. RA Transport Reckanlage Bauabschnitt 1
Die Corona Pandemie hat Mitte März 2020 zur Schließung unsere Trainingshalle
geführt und die Einstellung unseres Sportbetriebes bewirkt. Da wir nur in der
Neikeshalle Möglichkeiten für unsere Trainings hatten, musste die Abteilung GT14
sich für den Frühling und Sommer 2020 nach geeigneten Alternativen umsehen.
Weiterlesen ...


[ Update 2020-05-29]
Mit der Verordnung des Saarlandes vom 16. Mai 2020 [Gültigkeit ab 18. Mai 2020] und den Folgeverordnungen bis incl. 29.05.2020 gelten neue Regeln für den Sportbetrieb. Eine stufenweise Wiederaufnahme des Sportbetriebs ist somit möglich.
Nur mit vorliegender gegen gezeichneter Bestätigung (siehe Rundschreiben 2020/05/06) ist eine Tätigkeit im TBS als Übungsleiter / Trainer während der Corona Pandemie Covid-19 gestattet und vorliegender Genehmigung seitens des Sportamtes LHS SB.

Link PDF Rundschreiben 2020/05/29 - Corona Virus Covid-19

Euer TBS Vorstand - i.A. Rudi Adams, Vorsitzender TBS Saarbrücken e.V.

[ Update 2020-05-26]

Die Landesregierung hat mit Ihrer Verordnung vom 18. Mai 2020
die Möglichkeit der Sporthallen Öffnung annonciert.
Hallenschwimmbäder bleiben nach wie vor geschlossen.

Das Sport- und Bäderamt der LHS SB hat dankenswerterweise heute am 26. Mai 2020
die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Sporthallen
konkretisiert, so dass wir nun seitens des Vorstandes nach Rücksprache mit
unserer Experten eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme hallengestützen
Sportbetriebes unter Beachtung der Auflagen (Hygiene- u. Desinfektion, ...)
prüfen können auf Machbarkeit.

Wir sind mit Hochdruck bei der Sache um für unseren TBS Sportbetrieb
die Details zu klären und werden Euch zeitnah über den Fortgang und
die Angebote informieren.

Der Dank des Vorstandes gilt insbesondere unseren zahlreichen Mitgliedern
für Ihre Geduld in diesen schweren Zeiten weiter den TBS zu unterstützen,
obwohl das Sportangebot während der Corona Pandemie eingestellt werden
musste und gegenwärtig auch nur stark eingeschränkt möglich ist.

Euer TBS Vorstand - i.A. Rudi Adams, Vorsitzender TBS Saarbrücken e.V.


[ Update 2020-05-06]

Eine Zeit voller Einschränkungen liegt hinter uns.

Mit der aktuellen Verordnung der saarländischen Landesregierung vom 2. Mai 2020
- Rechtsgültig ab 4. Mai 2020 – gibt es nun Licht am Ende des Tunnels.

Wir werden schrittweise unseren geliebten Vereinssport wieder aktivieren können J

 

Alle Informationen zum Sportbetrieb findet Ihr im Rundschreiben 2020/05/06
– Corona Virus Covid-19 Stufenweise Öffnung des Sportbetriebs in den Vereinen
Stand 04. Mai 2020, welches wir fortlaufend aktualisieren als PDF-Dokument.

Link PDF Rundschreiben 2020/05/06 - Corona Virus Covid-19

Eingeschränkt möglich sind z.Z. nur Outdoor- (Freiluft) Aktivitäten, welche wir im Rundschreiben erklären. Sporthallen, Schwimmbäder und unser Vereinsheim müssen noch bis auf weiteres geschlossen bleiben.

Für Euer Verständnis und Treue unserem TBS gegenüber möchte ich mich
im Namen des Vorstandsteams recht herzlich Bedanken.

Bleibt weiterhin unserem TBS wohl gesonnen und gesund in diesen schwierigen Zeiten.

Mit Besten Grüßen
Rudi Adams – 1. Vorsitzender TBS Saarbrücken für das Vorstandsteam


Liebe Vereinsmitglieder, liebe Freunde und Unterstützer,
trotz Corona Krise könnt Ihr weiter sportlich aktiv bleiben mit unserem

WEB Service :-) - der regelmäßig erweitert wird in den nächsten Tagen und Wochen.

JAKO / Sport Gross Initiative TBS Vereinsunterstützung Coro-19 / 2020-04


Ausschreibung · TBS Vereinsmitglieder 20200401 |  Coro-19 · Bestes Bild April 2020
Liebe Vereinsmitglieder,
um Euch die Zeit der Sportstättenschließung wegen der Corona 19 Krise ein wenig zu erleichtern,
hier nun unsere 1. Ausschreibung „Bestes Bild“ 20200401 für den April 2020.
In der Bildergalerie unten findet Ihr einige Anregungen zum Thema. Erlaubt sind alle Bildeinsendungen per
Email >>> Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bis zum 26. April 2020 eingehend.
Es können beliebige Motive / Themen gewählt werden aus den Kategorien Sport oder Lustiges.
Als Preise für die Besten 7 Einsendungen spendiert unser Teamsport Sponsor JAKO / Sport Gross
das TBS Vereins-Shirt.
Ich wünsche Euch Allen interessante Kurzweile und bleibt gesund :-)
Euer Rudi Adams, Vorsitzender TBS Saarbrücken e.V.
Download 1. Ausschreibung „Bestes Bild“ 20200401 für den April 2020

Pic01-TBS-Ausschreibng-20200401- Pic02-TBS-Ausschreibng-20200401- Pic03-TBS-Ausschreibng-20200401-Beispiele zur Ausschreibung TBS Vereinsmitglieder 20200401 |  Coro-19 · Bestes Bild April 2020


Wohnzimmertraining - Mama in Bewegung
Unsere Trainerin Nina Carroccia zeigt auf ihrer Facebookseite "Rundum in Bewegung"
ihr Wohnzimmertraining. Vielen Dank für die Genehmigung der Veröffentlichung :-)
"Wohnzimmertraining 🛋️ 2. Woche 🛋️ Heute Mama in Bewegung mit Toilettenpapier 🧻

Nina Carroccia


+++ Home Workout - Koordination leicht gemacht +++
Oliver Muelbredt, Trainer am Olympiastützpunkt im Saarland zeigt wie Fitness zuhause funktioniert. 
Anmachen - Mitmachen - fit werden!
 


ALBAs tägliche Sportstunde für Kinder und Jugendliche

Alba-Berlin stellt derzeit täglich ein Video online, das sich sich "ALBAs tägliche Sportstunde" nennt. Es richtet sich abwechselnd an Kita-Kinder, Grundschüler und auch an Oberschüler.
Einfach mitmachen und Spaß haben!

Albas tägliche Sportstunde


Dieses Workout gibts immer ganz individuell angepast in unseren Stunden, aber da
wir aktuell nicht zusammen trainieren können, gehen wir zusammen über den Teich, 
die das natürlich auch können und toll dabei aussehen.


Unter dem Motto #wirbleibendaheim ist natürlich zu Hause auch Sport möglich!
Gabi Fastner zeigt wie es geht:


Liebe Vereinsmitglieder, liebe Sportler und Sportlerinnen,
liebe Funktionäre, liebe Freunde und Unterstützer,

[ Update: Mon. 16. März 2020 ]

aufgrund der Ereignisse in der KW 11 „Bestätigung des Coronavirus (SARS-CoV-2)“ im Saarland und heute Montag, 16.03.2020 angeordneten (LHS SB und Regio-Verband) Schließung der Sporthallen, Schwimmbäder und Umkleiden bzw. Sozialräume der Sportplätze (Waldhaus) muss auch unser Sportbetrieb ruhen bis voraussichtlich Ende der Osterferien.
Bitte meiden Sie soweit möglich auch soziale Kontakte.

Wir fordern zur Beachtung auf und hoffen
auf Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund.

Mit besten Grüßen Rudi Adams (1. Vors. TBS Saarbrücken e.V.)


Informationen zum Trainingsbetrieb Corona Virus - März 2020

Liebe Vereinsmitglieder, liebe Sportler und Sportlerinnen, liebe Funktionäre,

aufgrund der Ereignisse dieser Woche „Bestätigung des Coronavirus (SARS-CoV-2)“ im Saarland mit der einhergehenden Absage von Sportveranstaltungen  (Fußball, Handball, Basketball, …) und die staatlich veranlassten Schließungen von Kitas, Schulen, etc. möchten auch wir als Verein unseren Beitrag zur Verhinderung der Ausbreitung leisten.

Basierend auf den Empfehlung des Saarlandes Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und  Familie und des Robert-Koch-Institutes  zum Coronavirus

https://www.saarland.de/corona.htm

https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

weisen wir alle Personen an, die in den veröffentlichen Risikogebieten wohnen oder dort zu Besuch waren oder auch Kontakt mit solchen Personen hatten unseren Trainings- und Sportbetrieb nicht zu besuchen.

Weiterhin weisen wir auf die Hallenschließungen der Stadt Saarbrücken hin betreffend die Schulturnhallen, die zurzeit bis zum Ende der Osterferien befristet sind. Hier kann in dieser Zeit kein Vereinssport stattfinden.

Über den weiteren Fortgang informieren wir zeitnah auf unserer Homepage
www.tbs-saarbruecken.de

Haben Sie bitte Verständnis für die Maßnahmen und unterstützen uns bei unseren Bemühungen.

Mit Besten Grüßen
Rudi Adams (1. Vors. TBS) für das TBS Vorstandsteam

 

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66123 Saarbrücken
Meerwiesertalweg 84
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag  je  9 - 13 Uhr

Phone     0681  3799 382
Fax         0681  3799 967
Mail tbs@tbs-saarbruecken.de



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